Allgemeine Geschäftsbedingungen der WALKE AG, Walke 23, CH-9100 Herisau

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil von Verträgen zwischen der Gesellschaft WALKE AG – nachfolgend als „die Gesellschaft“ bezeichnet - und einem Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung. Infolgedessen gelten sie als bekannt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Sie gehen allen anderen allgemeinen Bedingungen vor.

Den Bedingungen der Gesellschaft entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, es liegt eine entsprechende schriftliche Zustimmung der Gesellschaft vor und sie wurden von beiden Parteien unterzeichnet. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Gesellschaft in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden ihre Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erbracht hat.

1.2 Mündliche Vereinbarungen - vor, bei oder nach Vertragsschluss - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft.

1.3 Sollte eine Bestimmung in den vorliegenden Bedingungen oder anderweitigen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Gesellschaft unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

1.4 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.

2. Angebote

2.1 Schriftliche Angebote der Gesellschaft sind verbindlich.

2.2 Die Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von maximal 3 Monaten, wenn nicht vertraglich eine andere Gültigkeitsdauer vereinbart wurde.

2.3 Sämtliche übermittelten Angebote sind ebenso wie die Begleitschreiben vertraulich und dürfen in keinem Falle an Dritte weitergegeben werden.

3. Preis

3.1 Soweit nicht anders vermerkt, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken (CHF), ohne Mehrwertsteuer.

3.2 Die Rechnungstellung erfolgt auf der Grundlage des dem Kunden unterbreiteten Angebotspreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Lediglich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind, kann die Gesellschaft eine Abrechnung ohne Mehrwertsteuer vornehmen.

3.3 Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht auf Anpassung ihrer Preise vor, wenn nach Vertragsabschluss Schwankungen von Währungen oder Rohstoffpreisen zu einer Änderung der Fertigungs-, Herstellungs-, Lager- oder Vertriebskosten führen oder sich in irgendeiner anderen Art und Weise auf die Produktion auswirken.

3.4 Bei Bestellungen mit einem Warenwert von unter 150 CHF wird ein Kleinmengenzuschlag von Fr. 100.- erhoben.

3.5 Ersatzlieferungen und die Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachgewährleistung erfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung für die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen.

4. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

4.1 Die Auftragsbestätigung enthält den vom Kunden gewünschten oder bestmöglichen Liefertermin. Lieferungen erfolgen unter Vorbehalt der Vereinbarung abweichender Lieferkonditionen franko Bestimmungsort. Bei Aufträgen mit einem Warenwert unter CHF 500.- kann ein Transportzuschlag verrechnet werden.

4.2 Der Beginn und die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäss erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen dementsprechend; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung von der Gesellschaft zu vertreten ist.

4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere nicht von der Gesellschaft zu vertretende Umstände wie beispielsweise Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe oder allein von den Zulieferanten zu vertretende Ursachen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.

4.4 Ist der Lieferverzug von der Gesellschaft zu vertreten, setzt sie den Kunden hiervon in Kenntnis. Für allfällige Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Lieferverzug gelten die in Ziffer 10 angegebenen Fristen.

4.5 Bei Lieferung auf Abruf ist der Kunde zum Abruf der Ware innert der vereinbarten Frist verpflichtet. Die Abruffrist beträgt ohne Vereinbarung 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft den sofortigen Abruf verlangen.

4.6 Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Warenwertes berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.7 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar.

5. Gefahrübergang

5.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Versand der Lieferung ab Werk, Lager oder Werkstatt auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung franko erfolgt.

6. Mängelrügen

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware bei Empfang zu prüfen. Erkennbare Fehler und Mängel sind der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Verdeckte Mängel müssen der Gesellschaft unverzüglich nach ihrer Feststellung mitgeteilt werden.

6.2 Die Mängelrüge ist der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen.

6.3 Massgeblich ist jeweils der Eingang der Mängelrüge.

6.4 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, hat der Kunde die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Einleitung des Garantieverfahrens entstanden sind.

6.5 Wurde die Mängelrüge nicht rechtzeitig eingereicht, sind die Ansprüche aus der Garantie für erkennbare Mängel verfallen.

7. Entgegennahme / Rücksendung

7.1 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigern.

7.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ware zurückzusenden, es sei denn, die Gesellschaft hätte der Rücksendung ausdrücklich zugestimmt.

8. Sachmängel / Rechtsmängel

8.1 Alle Ansprüche auf Gewährleistung wegen Mängeln an der Sache ist mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware beim Kunden verjährt, auch wenn dieser die Mängel erst später festgestellt hat (Art. 201 Abs. 1 OR).

8.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang Punkt 5.).

8.3 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, ist die Gesellschaft verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine neue, vollständig mängelfreie Ware zu liefern. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Preisminderung und Schadenersatz für Mängel an der Sache und allfällige Folgeschäden sind ausgeschlossen.

8.4 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit kann der Kunde keine Sachmängelansprüche geltend machen. Mangels einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung gelten die Eigenschaften von Mustern nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.

8.5 Ersetzte Ware und ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.

8.6 Ausgeschlossen sind Mängelansprüche infolge von:

• natürlichem Verschleiss

• Produktänderungen im Sinne des technischen Fortschritts, auch wenn die Gesellschaft diese ohne Vorankündigung vornimmt

• Mängeln, die nach dem Gefahrübergang entstehen infolge:

➢ unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung

➢ der Nichtbeachtung von Einbau- oder Betriebsvorschriften

➢ der Nichtbeachtung von Sicherheitsempfehlungen

➢ der Nichtbeachtung von staatlichen Vorschriften oder Empfehlungen

➢ übermässiger Beanspruchung oder Verwendung

• Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, aufgrund besonderer äusserer Einflüsse die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware ausserhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten gewöhnlichen Verwendung entstehen

• nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

8.7 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Mängel, die auf Anweisungen des Kunden insbesondere hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Materials oder Rohstoffs zurückzuführen sind. Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, der festgestellte Mangel stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung.

8.8 Sind Waren oder Teile davon, die die Gesellschaft nicht hergestellt hat, mangelhaft, kann die Gesellschaft sich von ihrer Haftung befreien, indem sie dem Kunden ihre eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtritt.

8.9 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen von Ziffer 8.

9. Rechte am geistigen Eigentum

9.1 Die Gesellschaft haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, wenn die Verletzung Schutzrechte im Eigentum des Kunden oder eines mehrheitlich ihm gehörenden Unternehmens betrifft.

9.2 Die Gesellschaft haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn nicht mindestens ein gewerbliches Schutzrecht vom Europäischen Patentamt oder vom jeweiligen nationalen Patentamt in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien oder Österreich veröffentlicht ist.

9.3 Der Kunde hat die Gesellschaft unverzüglich von jeder angeblichen Verletzung des Schutzrechts oder von einer Gefahr der Schutzrechtsverletzung zu unterrichten. Soweit möglich, überlässt der Kunde der Gesellschaft die Führung von Rechtsstreitigkeiten.

9.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, nach ihrer Wahl für das schutzrechtsverletzende Produkt ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu ändern, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Produkt zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von PQH anerkannt ist.

9.5 Alle Ansprüche des Kunden der Gesellschaft [Anm. d. Übers.: des Kunden!] sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder er die Gesellschaft nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

9.6 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die Produkte gemäss der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt werden oder die angebliche Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von der Gesellschaft hergestellten Gegenstand erfolgt, ohne dass die Gesellschaft die Verletzung des Schutzrechts hätte voraussehen können.

9.7 Andere als die sich aus Ziffer 9 ergebende Ansprüche sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.

10. Schadenersatzansprüche

10.1 Die Gesellschaft haftet für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten nur:

(i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

(ii) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung

(iii) im Falle des Verzugs bei rechtsverbindlich vereinbarter Lieferfrist

(iv) bei zwingender Herstellergarantie

(v) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftpflicht)

10.2 Der Schadenersatz gemäss Ziffer 10.1 ist auf den direkten unmittelbaren Schaden begrenzt; jede Haftung für indirekte Folgeschäden aller Art wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Gesellschaft und der Kunde vereinbaren ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt, der für sämtliche zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge gilt. Diesem Eigentumsvorbehalt zufolge wird der Kunde nicht zum Zeitpunkt der Besitzübernahme Eigentümer der verkauften Ware, sondern erst mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Gesellschaft ist daher ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt auf ihre Kosten einseitig zu veranlassen.

11.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller ihrer gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüche einen Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware im Eigentumsvorbehaltsregister am Domizil des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung mitzuwirken und die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten, wenn er oder die Ware das Domizil wechseln.

11.2 Der Kunde ist im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes zur Verarbeitung der Ware berechtigt, die gemäss den vorliegenden Bedingungen im Eigentum der Gesellschaft steht. Zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts überträgt der Kunde der Gesellschaft das Miteigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen. Der Kunde ist verpflichtet, die im Miteigentum der Gesellschaft stehenden Gegenstände unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach den Artikeln 726 und 727 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

11.3 Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Ware in der Schweiz gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts tritt der Kunde der Gesellschaft alle ihm aus der Weiterveräusserung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab, unabhängig davon, ob die Ware weiterverarbeitet wurde oder nicht. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Gesellschaft kann die Rechte des Kunden gemäss der vorliegenden Bestimmung widerrufen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht ordnungsgemäss nachkommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.

11.4 Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum der Gesellschaft stehende Ware veräussert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräusserung zustehen.

11.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, frei über die Gegenstände zu verfügen, die im Eigentum oder Miteigentum der Gesellschaft stehen oder die einer abgetretenen Forderung zugrunde liegen. Der Kunde hat unverzüglich Mitteilung über alle Pfändungen oder sonstigen Rechtsbeeinträchtigungen der von einem Eigentumsvorbehalt gemäss den vorliegenden Bedingungen betroffenen Gegenstände zu machen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf Gegenstände, die gemäss den vorliegenden Bedingungen im (Mit)Eigentum der Gesellschaft stehen, aufgewendet werden müssen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.

11.6 Bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, die Herausgabe der gemäss den vorliegenden Bedingungen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verlangen. Macht die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Gesellschaft dies ausdrücklich erklärt.

11.7 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt zum Rücktritt vom Vertrag und zur sofortigen Rückgabe der Lieferung.

11.8 Übersteigt der Wert der für die Gesellschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so kann der Kunde die Freigabe eines Teils der Sicherheiten verlangen.

12. Geheimhaltung

12.1 Alle von der Gesellschaft stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschliesslich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Informationen bleiben ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig verwendet werden. Auf Verlangen sind alle von der Gesellschaft stammenden Informationen (gegebenenfalls einschliesslich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) sowie dem Kunden leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig zurückzugeben; gegebenenfalls können sie auch auf Anweisung der Gesellschaft vernichtet werden. Alle Rechte bleiben vorbehalten.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Alle kommerziellen oder technischen Informationen des Unternehmens (einschließlich der Merkmale der gelieferten Gegenstände oder Software und anderer Kenntnisse und Erfahrungen) sind gegenüber Dritten geheim zu halten, solange und soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass sie öffentlich bekannt gemacht wurden. Diese Informationen bleiben das alleinige Eigentum des Unternehmens. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder kommerziell genutzt werden. Auf Verlangen sind alle vom Unternehmen erhaltenen Informationen (ggf. einschließlich der angefertigten Kopien oder Aufzeichnungen) sowie die dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Gegenstände unverzüglich und vollständig zurückzugeben; sie können ggf. auch auf Anweisung des Unternehmens vernichtet werden. Alle Rechte bleiben vorbehalten.

14. Zahlungsbedingungen

14.1 Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Zahlung in Schweizer Franken (CHF) innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Je nach Sachlage und insbesondere bei Sonderbestellungen kann die Gesellschaft Barzahlung, eine Anzahlung, eine Sicherheit, die vollständige Zahlung im Voraus oder die Zahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist verlangen.

14.2 Die Zahlungspflicht des Kunden ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages auf dem Bankkonto der Gesellschaft. Die Annahme von Wechseln oder Checks als Zahlungsmittel liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Wechseln oder Checks gilt die Zahlungspflicht als erfüllt, wenn die Beträge nach Einlösung gutgeschrieben sind.

14.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

14.4 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug; bei Verzug ist keine Mahnung erforderlich. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Dieses Recht wird durch eine Stundung der Zahlung oder die Annahme von Wechseln oder Checks nicht ausgeschlossen.

14.5 Ein Zahlungsverzug oder sonstige Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, die die Bezahlung der Forderungen der Gesellschaft gefährden, berechtigen diese:

• jederzeit vom Vertrag zurückzutreten

• die Lieferungen und die Herstellung einzustellen

• die Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen

• alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen

• noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen

• vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.

14.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist fallen Mahngebühren sowie Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe an. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

14.7 Das Recht, Zahlungen zurückbehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

14.8 Erfüllungsort für sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass geben könnten, ist der Sitz der Gesellschaft der ausschliessliche Gerichtsstand. Die Verträge und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen schweizerischem Recht. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ist die französische Fassung massgebend.